Allgemeine Mietvertragsbedingungen

für Fahrzeuge der Mietflotte der Firma RUF Staplertechnik und Industrieservice GmbH, Industriestraße 1, 94327 Bogen

1. Auftragsbestätigung

Die schriftliche Ruf-Auftragsbestätigung legt den Inhalt des Mietvertrages fest und bildet mit diesen allgemeinen Mietvertragsbedingungen den Mietvertrag mit dem Kunden.

2. Zahlungen, Fälligkeit und Betriebsstundenzähler

2.1. Die Mietrate gilt grundsätzlich für einen einschichtigen Einsatz bei einer maximalen Nutzung von 8 Betriebsstunden pro Kalendertag sowie maximal 100 Betriebsstunden pro Kalendermonat. Der Aufpreis für einen 2-Schicht-Einsatz (bis 12 Betriebsstunden pro Kalendertag oder 200 Stunden pro Kalendermonat) beträgt 50 %, für einen 3-Schicht-Einsatz (mehr als 12 Stunden pro Kalendertag oder 300 Stunden im Kalendermonat) die doppelte Rate.

2.2. Überschreitet der Kunde die vereinbarte Betriebsstundenzahl, so ist Ruf berechtigt, die Mietrate entsprechend 2.1. zu erhöhen. Maßgeblich für die Erfassung der Betriebsstunden ist der in dem Objekt eingebaute Betriebsstundenzähler. Der Kunde verpflichtet sich, bei Störungen des Zählers Ruf unverzüglich zu verständigen.

2.3. Die Mietrate beinhaltet nicht die Betriebskosten für das Objekt, insbesondere keine Energie- und Treibstoffkosten.

2.4. Die Kosten für die Hin- und Rückfracht gehen zu Lasten des Kunden. Auf Kundenwunsch kann RUF die Hin- und Rückfracht für den Kunden organisieren.

2.5. Alle vereinbarten Beträge gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2.6. Die Mietraten sind ohne Abzug jeweils monatlich im voraus zur Zahlung fällig.

3. Verzug, außerordentliche Kündigung

Kommt der Kunde mit einer Rate oder einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt er sonstige in diesem Vertrag genannte Verpflichtungen nicht, hat Ruf das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen und vom Kunden Schadensersatz zu fordern.

4. Normaler Einsatz und Einsatzanalyse

4.1. Das Mietobjekt wird von dem Kunden im normalen Einsatz verwendet. Der normale Einsatz gilt, wenn der Verschleiß des Mietobjektes kein überdurch¬schnittliches Maß annimmt. Nicht dem normalen Einsatz entsprechend wird insbesondere der Einsatz in der Chemischen Industrie, Sägeindustrie und Holzbearbeitung, Schiefer- und Tonindustrie, Feuerfeste- und Steinzeugindustrie, Schrott- und Abbruch¬wirtschaft, Sektkellerei, Weinbau und Weinhandel, Hafenbetrieb, Schwermetall¬anfertigung sowie der Einsatz im Vertrieb von Erdölerzeugnissen definiert. Der Kunde ist in diesen Fällen bei der Mietanfrage verpflichtet den normalen Einsatz überschreitenden Einsatz an Ruf zu melden.

4.2. Eine Veränderung der Einsatzbedingungen – wie vom Kunden bei der Mietanfrage oder einer Einsatzanalyse angegeben – darf keine höhere Beanspruchung nach sich ziehen. Ändern sich die Einsatzbedingungen, so kann Ruf die Mietrate ändern.

4.3. RUF behält das Recht eine detaillierte Einsatzanalyse mit dem Kunden zu erarbeiten.

5. Pflichten des Kunden, Schäden und Gebrauch

5.1. Der Kunde hat das Objekt auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten.

5.2. Dem Kunden obliegt die tägliche Kontrolle des Objektes, insbesondere, soweit es auf das Objekt zutrifft, des Ölstands des Fahrmotors und des Wassers des Kühlsystems, sowie des Luftdrucks der Reifen und des Wasserstands der Batterie. Gegebenenfalls hat der Kunde diese Betriebsstoffe entsprechend zu ergänzen. Sollten sich im Einsatz des Objekts ungewöhnliche Verbrauchs- oder Verschleißerscheinungen oder andere Besonderheiten zeigen, ist RUF sofort zu benachrichtigen und RUF oder durch RUF legitimierte Betriebe Zugang zu dem Mietobjekt zu gewähren. Ergibt die folgende Überprüfung des Mietobjektes die Notwendigkeit einer Reparatur oder einer sonstigen Instandsetzung, so werden diese Arbeiten durch RUF oder durch RUF legitimierte Betriebe durchgeführt.

5.3. Im Fall einer notwenigen Reparatur, Wartung, und bei Anfrage durch RUF hat der Kunde kostenfrei in seinen eigenen Betriebsräumen einen geeigneten Platz und das Objekt zur Verfügung zu stellen, so dass RUF dieses während ihrer üblichen Geschäftszeit warten, reparieren und inspizieren kann.

5.4. Für Schäden aufgrund normalen Verschleißes hat RUF aufzukommen. Für die übrigen Schäden, insbesondere für solche aufgrund unsachgemäßer Behandlung des Objektes, hat der Kunde aufzukommen. Schäden am Mietobjekt müssen durch den Kunden sofort an RUF gemeldet werden.

5.5. Eine Entfernung des Objektes von dem vereinbarten Standort ist nur nach schriftlicher Einwilligung durch RUF zulässig. Änderungen und zusätzliche Einbauten darf der Kunde nur nach schriftlicher Einwilligung von RUF vornehmen.

5.6. Der Kunde hat RUF bei Zugriffen Dritter auf das Objekt unverzüglich zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Zwangsvollstreckungen in das Grundstück, auf dem sich das Objekt befindet.

5.7. Der Kunde darf das Objekt nur nach schriftlicher Einwilligung durch RUF Dritten überlassen.

5.8. Der Kunde stellt RUF von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus Gebrauch und Betrieb des Objektes ergeben.

5.9. In dem Fall, dass der Kunde seinen Pflichten nicht nachkommt und RUF etwaigen Folgekunden keine Alternative zur Verfügung stellen kann, behält sich RUF das Recht, anfallenden Mietausfall durch beschädigtes Mietgerät, dem Kunden in Rechnung zu stellen.

6. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflicht¬versicherung für das Objekt unter Einschluss des Risikos der Nutzung im Rahmen der Nutzungsüberlassung des Objektes abzuschließen. Der Kunde hat das Objekt außerdem gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

6.1. der Ersatz für Schäden, wenn das Gerät für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet bzw. eingesetzt wird oder ein nichtberechtigter Fahrer das Gerät bedient oder der Fahrer des Gerätes bei Verursachung des Schadensfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (z.B. Fahrausweis für Flurförderzeuge) hat; der Ersatz für Schäden, die durch den Kunden (einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden; hierzu zählt insbesondere auch, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Gerät sicher zu bedienen; der Ersatz für Aufwendungen und Schäden des Kunden jeder Art, die nicht an den Geräten selbst entstanden sind, sowie die Stellung von kostenfreien Überbrückungsgeräten im Garantiefall; der Ersatz oder die Wiederherstellung des Gerätes, wenn es durch kriminelle Handlungen oder andere Ereignisse höherer Gewalt als Naturereignisse beschädigt bzw. zerstört wurde; der Ersatz oder die Wiederherstellung bei Schäden an dem Gerät, soweit dafür ein Ersatzanspruch gegen einen dritten Schadensverursacher oder einem Versicherer besteht.

Haftung von RUF

6.2. RUF haftet gegenüber dem Kunden für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich verursachte Schäden oder für grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte verursachte Schäden. Ferner haftet RUF gegenüber dem Kunden für Schäden, die von nicht leitenden Angestellten grob fahrlässig oder unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten fahrlässig verursacht werden. In diesen Fällen ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Weitere Schadensersatzansprüche für Schäden, die nicht an dem Objekt selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. RUF haftet nicht für eine bestimmte Verfügbarkeit des Objekts und für etwaige Schäden wegen mangelnder Verfügbarkeit.

Beendigung, Rückgabe

7. Mietet der Kunde das Objekt unbefristet, kann der Vertrag beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 48 Stunden (montags bis freitags, ausgenommen gesetzliche Feiertage) zum Ende des Kalendermonats schriftlich beendet werden. Ist die Mietzeit bestimmt, ist eine Kündigung, vorbehaltlich der Reglung 3., vor Ablauf der Mietzeit ausgeschlossen.

7.1. Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchen Gründen, hat der Kunde das Objekt auf seine Kosten unverzüglich an RUF zurückzuliefern (vgl. 2.4.).

7.2. Das Objekt muss bei Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, der dem Alter und der vertragsgemäßen Nutzung gemäß Einsatzbedingungen entspricht. Das Objekt muss einsatzbereit, vollständig - insbesondere gemäß Lieferumfang oder gegebenenfalls durchgeführten baulichen Änderungen des Objektes durch RUF- frei von Schäden und groben Verunreinigungen sein. Der Kraftstoff bei verbrennungs-motorischen Staplern ist bei Rückgabe so zu ergänzen, dass er dem Füllungsgrad bei Übergabe entspricht. RUF ist berechtigt Kosten für Beschädigungen, fehlende Baugruppen oder Anbauteile, grobe Verunreinigungen und Nachtankkosten an den Kunden nach zu berechnen.

8. Bei Rückgabe des Objekts wird dem Kunden ein Rückgabeschein vorgelegt, der von ihm und RUF oder deren Beauftragten nach oberflächlicher Inaugenscheinnahme des Objekts ausgefüllt wird. Hiermit werden – vorbehaltlich einer sorgfältigen Überprüfung des Objekts durch RUF – nur der äußere Zustand und der Übernahmeumfang dokumentiert. Eine sorgfältige Überprüfung des Gerätes ist erst nach Rückgabe bei RUF möglich. Die hier anfallenden Schäden und Mängel unterliegen den Allgemeinen Mietvertragsbedingungen und werden dem Kunden belastet.

8.1. Kommt der Kunde seiner Rückgabeverpflichtung nicht fristgemäß nach, so werden für jeden überschrittenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Objekts dem Kunden auf Basis der vereinbarten Rate eine Tagesrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Während dieser Zeit bleiben die Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag bestehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fa. RUF Staplertechnik und Industrieservice GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen- Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten und Anzeigen, usw. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung unsererseits.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des schuldhaften Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
(10) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer/Besteller nicht von Interesse.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten - Versicherung

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“, unverpackt, vereinbart. Dies ist auch der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für die vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht).
(6) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen auf alle bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschl. aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen vor. Soweit wir mit dem Kunden die Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck- Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Teilnichtigkeit - Datenerfassung

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) und Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 8 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(5) Wir sind berechtigt, die, die durch die Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Kunden, gleichgültig ob die vom Besteller selbst oder von dritter Seite stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.